Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
Kapitel II - Der Europäische Vollstreckungstitel (Art. 5 - 11) |
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
erklärungsverfahrens Art. 6Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Art. 7Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren Art. 8Teilbarkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Art. 9Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Art. 10Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Art. 11Wirkung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Rechtsprechung zu Art. 5 EuVTVO
12 Entscheidungen zu Art. 5 EuVTVO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.08.2023 - VII ZB 45/21
Anerkennungshindernis schließt Vollstreckung als EU-Vollstreckungstitel aus!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.04.2014 - VII ZB 28/13
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- AG Augsburg, 27.01.2012 - 1 M 10281/12
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- BGH, 07.07.2022 - IX ZB 38/21
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Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines österreichischen Titels
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