Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel II - Der Europäische Vollstreckungstitel (Art. 5 - 11)   
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Textdarstellung

  

Art. 5
Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens

Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Rechtsprechung zu Art. 5 EuVTVO

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Querverweise

Auf Art. 5 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

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