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§ 7 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe



(1) 1Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;

2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;

4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.

2Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. 3Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. 4Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. 5Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) 1Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. 2Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. 3Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.



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Frühere Fassungen von § 7 FAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 3 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 12.09.2006Artikel 17 Föderalismusreform-Begleitgesetz
vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
aktuellvor 12.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FAG Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
... Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8. (2) Die ... ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. ...
§ 9 FAG Einwohnerzahl (vom 01.01.2020)
...  (2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent und die ...
§ 12a FAG Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 (vom 09.12.2022)
... wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der ...
§ 13 FAG Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres (vom 01.01.2020)
... Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft werden nach den §§ 2 sowie 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt 1. die Einnahmen der Länder nach ... 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt 1. die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
§ 2 FVG§5Abs2DV Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer (vom 07.12.2011)
... 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 7 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... durch die Wörter „im Jahr 2010 1.372.712.000 Euro" ersetzt. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ...

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 17 FödReformBeglG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ... das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer." 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 1 FAGuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der ...

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 3 RennwLottGNeuRG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
...  § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. ...

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 3 SportWettG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das ...

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 5 FiskVtrUG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... „Zuschläge werden den Ländern gewährt" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt.  ... die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ...

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 2. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils ...