Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 1

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1 FGG

33 Entscheidungen zu § 1 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 FGG

Querverweise

Auf § 1 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Allgemeine Vorschriften
     
      Schlußbestimmungen

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