Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
Außer Kraft

§ 130

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.

(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.

Rechtsprechung zu § 130 FGG

2 Entscheidungen zu § 130 FGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 130 FGG

Querverweise

Auf § 130 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Handelssachen
     
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
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