Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
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Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Literatur im Internet zu § 138 FGG

Querverweise

Auf § 138 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Handelssachen
     
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 119 (Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld)

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