Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vorschriften der §§ 132 bis 139 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. | in der nach § 132 zu erlassenden Verfügung dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen; | |
2. | das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat. |
Rechtsprechung zu § 140 FGG
35 Entscheidungen zu § 140 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
- OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren ...
- OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des ...
- OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
Richtlinie über den Jahresabschluss; Richtlinie über den konsolidierten ...
- BayObLG, 23.02.1989 - BReg. 3 Z 136/88
Der Begriff "Treuhand" als Bestandteil der Firma einer GmbH
- OLG Zweibrücken, 19.11.1990 - 3 W 119/90
Festlegung des Sitzes und Aufnahme eines Ortsnamens in die Firma einer GmbH
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 284/06
Anfechtung der Ablehnung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
- BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88
Anmeldung einer firmenrechtlichen unzulässigen Firma zum Handelsregister
Querverweise
Auf § 140 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b