Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vorschriften der §§ 132 bis 139 mit der Maßgabe Anwendung, daß
| 1. | in der nach § 132 zu erlassenden Verfügung dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen; | |
| 2. | das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat. |
Rechtsprechung zu § 140 FGG
15 Entscheidungen zu § 140 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 284/06
Anfechtung der Ablehnung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
- OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02
Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG
- BayObLG, 23.02.1989 - BReg. 3 Z 136/88
»Treuhand« als Firmenbestandteil
- LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
- BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88
- BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 3 Z 184/87
Ausscheiden einer GmbH aus einer GmbH & Co. KG
- OLG Hamm, 27.05.2008 - 15 Wx 138/08
Verfahren bei unbefugtem firmenmäßigen Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung
- LG Mannheim, 18.07.2008 - 7 O 10/08
Bezeichnungsschutz: Anforderungen an das Führen der Bezeichnung "REIT AG" nach ...
- OLG Köln, 12.03.2008 - 2 Wx 5/08
Irreführung durch Führung eines Doktortitels in der Firmenbezeichnung einer GmbH
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