Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Rechtsprechung zu § 141a FGG
124 Entscheidungen zu § 141a FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 06.03.2007 - 1 W 285/06
Registerverfahren: Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen ...
- KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05
Löschung der Eintragung ins Handelsregister: Anforderungen an die Pflicht zur ...
- KG, 06.07.2004 - 1 W 174/04
Löschungsverfahren gegen die Handelsregistereintragung der Löschung einer GmbH ...
- OLG Zweibrücken, 01.03.2002 - 3 W 38/02
Verfrühte Löschung einer GmbH als vermögenslos
- OLG Naumburg, 19.09.2007 - 2 U 77/07
Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit: Verlust der Rechts- und ...
- BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 43/99
Vermögenslosigkeit
- KG, 30.01.2007 - 1 W 214/06
Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft: Fehlende Anhörung ...
- LSG Bayern, 06.12.2007 - L 8 AL 392/05
- OLG Jena, 10.10.2005 - 6 W 432/05
Feststellungen nach § 141a FGG
- BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 752/00
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