Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275, 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75, 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(2) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
Rechtsprechung zu § 144 FGG
39 Entscheidungen zu § 144 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 22.06.2004 - 3 Wx 44/04
Amtslöschung einer vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgten Registereintragung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06
Anfechtungsbefugnis eines durch den Hauptversammlungsbeschluss einer ...
- LG Düsseldorf, 12.12.2003 - 39 O 74/03
- OLG Düsseldorf, 20.01.2005 - 6 U 5/04
Klage eines ehemaligen Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines ...
- BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06
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Amtslöschung einer GmbH: Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe
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Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung der Einleitung eines ...
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Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen der Löschung eines in das ...
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Löschung eines Gesellschafterbeschlusses
- OLG Karlsruhe, 10.04.2001 - 11 Wx 12/01
Eingliederung der Aktiengesellschaft - Eintragung des Beschlusses - ...
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Amtslöschung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse
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