Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
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Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Literatur im Internet zu § 144c FGG

Querverweise

Auf § 144c FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Handelssachen
     
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister

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