Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von dem Registergericht zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung.
(2) Gegen die Verfügung, durch welche der im § 11 des Binnenschiffahrtsgesetzes bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im § 87 Abs. 2 des genannten Gesetzes bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 148 FGG
17 Entscheidungen zu § 148 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 07.05.2008 - 31 Wx 28/08
Bestellung eines Nachtragsliquidators einer GmbH
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.12.2007 - II ZB 13/07
Verfahrensrecht - Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG
- BGH, 10.12.2007 - II ZB 13/07
- OLG Köln, 23.04.2007 - 3 W 65/06
Beschränkung der Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren
- OLG Köln, 06.01.2003 - 2 Wx 39/02
Beschwerde gegen gerichtliche Abberufung eines Nachtragsliquidators
- OLG Brandenburg, 17.07.2006 - 7 Wx 2/06
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Einlegung der weiteren Beschwerde durch eine von ...
- BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 197/03
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen des § 66 ...
- KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer ...
- OLG Köln, 28.02.1992 - 3 U 42/92
- OLG Karlsruhe, 18.05.1993 - W 2/93
- OLG Köln, 01.08.2007 - 2 Wx 33/07
Keine Anfechtung der gerichtlichen Bestellung eines Notliquidators bei ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen