Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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(1) Gegen die Verfügung, durch welche ein nach § 153 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dispache entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
§ 100- § 124 (weggefallen)
§ 125
§ 125a
§ 126
§ 127
§ 128(weggefallen)
§ 129
§ 130
§ 131(weggefallen)
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 140a(weggefallen)
§ 141
§ 141a
§ 142
§ 143
§ 144
§ 144a
§ 144b(weggefallen)
§ 144cVon Amts wegen vorzunehmende Änderungen
§ 145
§ 145a
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
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Rechtsprechung zu § 157 FGG
2 Entscheidungen zu § 157 FGG in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 29.10.1954 - P.St. 167
Eigentumsgarantie; Gebührenordnung; Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab; ...
- OLG Karlsruhe, 25.03.1994 - W 1/94