Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162)   
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(1) Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§ 127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.

(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.

Rechtsprechung zu § 159 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 159 FGG

Querverweise

Auf § 159 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)
          Sonstige Angelegenheiten
            § 119 (Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld)
Redaktionelle Querverweise zu § 159 FGG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 55 (Zuständigkeit für die Registereintragung)
                § 79 II (Einsicht in das Vereinsregister) (zu § 159 I 1)
    Vereinsgesetz (VereinsG)
      Verbot von Vereinen
        § 7 II (Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register) (zu §§ 159 ff)

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