Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam.
(2) 1Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch für Zustellungen im Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet werden. 2In denjenigen Fällen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Ort und an welchem Tag die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht ist; durch die Landesjustizverwaltung kann näher bestimmt werden, in welcher Weise in diesen Fällen die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht werden soll.
(3) 1Einem Anwesenden kann die Verfügung zu Protokoll bekanntgemacht werden. 2Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 16 FGG
621 Entscheidungen zu § 16 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 21 W 39/22
Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers durch Verfügung statt Beschluss
- OLG Hamm, 18.01.2023 - 11 U 60/22
Amtshaftung wegen unterbliebener Mitteilung der Entscheidung zum ...
- BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12
Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender ...
- KG, 11.01.2018 - 1 W 5/18
Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch: Nachweis der Wirksamkeit der ...
- OLG Frankfurt, 20.04.2004 - 20 W 140/04
Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die ordnungsgemäße Bekanntgabe einer ...
- BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 26.07.2001 - 11 Wx 5/01
Sachenrechtsbereinigung - notarielles Vermittlungsverfahren - Zustellungsauftrag
- OLG München, 26.04.2006 - 34 Wx 44/06
Zustellung an Prozessbevollmächtigten in Abschiebungshaftsachen bei Entscheidung ...
- OLG Hamm, 18.11.1996 - 15 W 447/96
Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Entgegennahme von gerichtlichen ...
Querverweise
Auf § 16 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a