Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162)   
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(1) Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.

(2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.

Literatur im Internet zu § 161 FGG

Querverweise

Auf § 161 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)

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