Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 163 FGG
14 Entscheidungen zu § 163 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.06.1995 - 11 U 113/95
Eidesstattliche Versicherung; Beschwerde; Verurteilung zur Abgabe ; Kosten und ...
- BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52
- BGH, 18.10.1961 - V ZR 192/60
- OLG Frankfurt, 30.01.1997 - 20 W 21/97
Durchführung eines Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen ...
- OLG Hamburg, 10.01.1984 - 1 Ss 26/83
- OLG Frankfurt, 30.07.2003 - 3 WF 177/03
Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe ...
- RG, 05.12.1941 - 4 D 545/41
"Auferlegt" ist auch der Eid, den der Offenbarungspflichtige gemäß den §§ 79, 163 ...
- OLG Nürnberg, 01.10.1985 - 10 WF 2204/85
Veranlassung zur Klageerhebung; Auskunft über Endvermögen; Abgabe der ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 3 WF 1/97
Auskunft, eidesstattl. Versich. Verfahren
- BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 256/83
Verjährung eines Anspruchs aus §§ 2325 i.V.m. 2329 BGB - Festsetzung eines ...