Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
(1) In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.
Literatur im Internet zu § 164 FGG
Querverweise
Auf § 164 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1377 II 3 (Verzeichnis des Anfangsvermögens)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2122 (Feststellung des Zustands der Erbschaft)
Rechtsberatung
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