Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166)   
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(1) In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.

(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.

Literatur im Internet zu § 164 FGG

Querverweise

Auf § 164 FGG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 164 FGG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1034 (Feststellung des Zustands)
              § 1067 I 2 (Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1377 II 3 (Verzeichnis des Anfangsvermögens)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2122 (Feststellung des Zustands der Erbschaft)

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