Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166)   
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(1) In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.

(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.

(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.

Literatur im Internet zu § 165 FGG

Querverweise

Auf § 165 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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