Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
(1) In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
Literatur im Internet zu § 165 FGG
Querverweise
Auf § 165 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 165 FGG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?