Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166)   
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(1) Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.

(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.

Literatur im Internet zu § 166 FGG

Querverweise

Auf § 166 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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