Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
(1) Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
Rechtsprechung zu § 166 FGG
2 Entscheidungen zu § 166 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Insolvenzrecht - Zurückbehaltungsrecht: Freihändiger Verkauf oder Versteigerung
- AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09
Familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung: ...
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