Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 17

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

Rechtsprechung zu § 17 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 FGG

Querverweise

Auf § 17 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 FGG:

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