Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200)   
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Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind.

Literatur im Internet zu § 189 FGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 189 FGG:

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