Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200) |
Literatur im Internet zu § 189 FGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 189 FGG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 1 II
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