Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ FGG
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 193

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.

Rechtsprechung zu § 193 FGG

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