Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.

Literatur im Internet zu § 193 FGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 193 FGG:

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