Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200) |
Außer Kraft
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Fall finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 20 bis 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
Rechtsprechung zu § 195 FGG
Entscheidung zu § 195 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67
Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR
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