Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Elfter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 185 - 200) |
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Fall finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 20 bis 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
Literatur im Internet zu § 195 FGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 195 FGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Vormundschaftssachen
- § 36 (Vormundschaftsgericht) (zu § 195 I)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 38 (Nachlaßgericht) (zu § 195 I)
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