Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 2

Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

 

Hinweis der Redaktion:

Die in Bezug genommenen Vorschriften finden sich nun in §§ 156 bis 168 GVG.

Rechtsprechung zu § 2 FGG

36 Entscheidungen zu § 2 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2 FGG

Querverweise

Auf § 2 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Schlußbestimmungen

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