Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2

Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung. 

Hinweis der Redaktion:

Die in Bezug genommenen Vorschriften finden sich nun in §§ 156 bis 168 GVG.

Rechtsprechung zu § 2 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 FGG

Querverweise

Auf § 2 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Schlußbestimmungen
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)

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