Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 25

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen.

Rechtsprechung zu § 25 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 FGG

Querverweise

Auf § 25 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Schlußbestimmungen

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