Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Literatur im Internet zu § 26 FGG

Querverweise

Auf § 26 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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