Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Rechtsprechung zu § 27 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 67 Entscheidungen zu § 27 FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 27 FGG bei ibr-online
- BGH, untypisch schnelle Abschiebung, 25.6.98 (BGHZ 139, 254)
§ 27 I FGG, § 3 FreihEntzG, Fortsetzungsfeststellungsantrag, prozessuale Überholung wegen Ablaufs der Haftdauer, Art. 19 IV GG, § 57 AuslG, keine typischerweise kurze Haftdauer im Abschiebeverfahren, deshalb grds. keine nachträgliche gerichtliche Überprüfung (Hinweis: anders nun BVerfG, Beschluß vom 5.12.01, Lexetius.com/2002/2/664)
Literatur im Internet zu § 27 FGG
- § 27 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Testierfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 27 FGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen