Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Rechtsprechung zu § 27 FGG
6.329 Entscheidungen zu § 27 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
Verfahrensrecht - Rechtsmittel in Kostenfestsetzungsangelegenheiten
- OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger ...
- BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen
- OLG Köln, 18.02.2008 - 16 Wx 219/07
Wohnungseigentum - Außerordentliche Kündigung eines Verwalters
- OLG Celle, 19.12.2011 - 2 W 256/11
Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts im Verfahren der weiteren Beschwerde
- OLG Frankfurt, 20.03.2002 - 20 W 460/01
Erbrecht des überlebenden Ehegatten: Erfolgsaussicht des vom Betreuer der ...
- KG, 28.03.2006 - 1 W 71/06
Betreuungsverfahren: Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht im ...
- KG, 31.05.2005 - 1 W 125/04
Erbscheinsverfahren: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der ...
- OLG Celle, 05.12.2007 - 17 W 92/07
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Literatur im Internet zu § 27 FGG
- § 27 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
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