Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 27

(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.

Rechtsprechung zu § 27 FGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, untypisch schnelle Abschiebung, 25.6.98 (BGHZ 139, 254)
    § 27 I FGG, § 3 FreihEntzG, Fortsetzungsfeststellungsantrag, prozessuale Überholung wegen Ablaufs der Haftdauer, Art. 19 IV GG, § 57 AuslG, keine typischerweise kurze Haftdauer im Abschiebeverfahren, deshalb grds. keine nachträgliche gerichtliche Überprüfung (Hinweis: anders nun BVerfG, Beschluß vom 5.12.01, Lexetius.com/2002/2/664)

Literatur im Internet zu § 27 FGG

Querverweise

Auf § 27 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Vormundschafts- und Familiensachen

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