Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 28

(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer bekanntzumachen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 28 FGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, österreichisches Auslieferungsersuchen, 6.6.02 
    § 1 EuGHG, Art. 62 SDÜ, § 42 IRG, eine Vorlagepflicht zum EuGH, vgl. Art. 234 III EG, geht einer Pflicht zur Divergenzvorlage nach deutschem Prozeßrecht (etwa § 42 IRG, § 121 II GVG, § 28 II FGG) vor ("Rechtsprechungsmonopol" des EuGH)

  • OLG Hamm, Ogün, 20.3.01
    Auswirkung des zum 1.1.2000 teilweise eingeführten "ius-soli"-Prinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auf das Namensrecht (Art. 10 EGBGB): Geltung der deutschen Grundsätze über Vornamen für deutsche Kinder türkischer Staatsangehöriger, Art. 5 I 2 EGBGB;
    § 1626 BGB, Recht der Eltern zur Wahl des Vornamens des Kindes ist (nur) durch die allg. Sitte und Ordnung eingeschränkt (auch: "natürliche Ordnung der Geschlechter"), nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname muß durch einen eindeutigen zweiten Vornamen ergänzt werden;
    (Anm.: Entscheidung über die Nichtvorlage nach § 28 II FGG an den BGH erscheint nicht vertretbar)

  • BGH, EWG-Kontrollgerät, 31.1.89 (BGHSt 36, 92) 
    § 121 II GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist unzulässig, wenn die Vorlagefrage europäisches Recht betrifft, zu dessen Auslegung gem. Art. 234 EG der EuGH berufen ist (vgl. auch § 28 II FGG)

Literatur im Internet zu § 28 FGG

Querverweise

Auf § 28 FGG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 28 FGG:
    FGG
      Schlußbestimmungen

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