Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.
(2) Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 29 FGG
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Literatur im Internet zu § 29 FGG
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht) (zu § 29 I 3)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24 (zu § 29 I 3)
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