Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. 2Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 3Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.
(2) Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 29 FGG
4.301 Entscheidungen zu § 29 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ...
- BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20
Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in ...
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den ...
- BGH, 30.04.2020 - StB 17/17
Rechtsschutz gegen eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in ...
- OLG Naumburg, 13.05.2003 - 8 Wx 4/03
Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG
- BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14
Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache: ...
- OLG München, 21.03.2006 - 32 Wx 16/06
Wiedereinsetzung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung trotz früherer Verwerfung ...
- KG, 30.01.2007 - 1 W 214/06
Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft: Fehlende Anhörung ...
- VerfGH Saarland, 19.11.2007 - Lv 9/06
- KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem ...
§ 29 FGG in Nachschlagewerken
- § 29 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungspflichten
- Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 29 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29a
- Handelssachen
- § 129