Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
| 1. | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und | |
| 2. | das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Rechtsprechung zu § 29a FGG
137 Entscheidungen zu § 29a FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05
Rechtsbehelf gegen Kostenberechnung eines Notars
- OLG Celle, 19.07.2007 - 22 W 33/07
Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde bei Nichtzulassung durch das ...
- OLG Naumburg, 09.01.2006 - 8 UF 179/04
Gegenvorstellung im FGG -Verfahren unzulässig, § 29a FGG
- KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
Betreuervergütungsverfahren: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2007 - XII ZB 92/06
Verfahrensrecht - Ersetzung von zerstörter Gerichtsentscheidung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des ...
- OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
- OLG Jena, 27.03.2006 - 9 W 112/06
Keine außerordentliche Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- OLG Brandenburg, 06.10.2008 - 9 UF 140/07
Gehörsverletzung: Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines ...
- VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ...
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Literatur im Internet zu § 29a FGG
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
über www.anwaltverein.de - § 29a FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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