Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.
(2) Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Rechtsprechung zu § 3 FGG
12 Entscheidungen zu § 3 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 23.09.2010 - 1 W 168/10
Anerkennung einer in Ghana ausgesprochenen Adoption
- BGH, 08.03.2007 - V ZB 149/06
Verfahrensrecht - Überprüfung der Anordnung von Abschiebehaft
- AG Kamenz, 26.06.2002 - 3 OWi 140 Js 6734/02
Bußgeldbescheid in Sachsen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
- AG Dannenberg, 04.11.2004 - 39 XIV 634/01
- AG Essen, 17.12.1999 - 131 C 110/99
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 174/06
Auswahlkriterien eines geeigneten Pflegers für ein minderjähriges Kind - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 142/06
Jugendamtspflegschaft für ein bei den Großeltern lebendes Kind: Recht des ...
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 WF 267/06
Auswahlkriterien eines geeigneten Pflegers für ein minderjähriges Kind - ...
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 142/06
- OLG Hamm, 08.01.1997 - 15 W 398/96
BGB § 1904, § 1906 Abs. 4
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