Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 31

Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz zu erteilen. § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 31 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 31 FGG

Querverweise

Auf § 31 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 31 FGG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 135 (Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung)

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