Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschäftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 34 FGG
89 Entscheidungen zu § 34 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 14.11.2006 - 1 W 343/06
Betreuung: Recht des Vorsorgebevollmächtigten zur Einsicht in die ...
- KG, 24.01.2006 - 1 W 133/05
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht
- OLG Brandenburg, 12.04.2007 - 11 VA 1/07
Akteneinsichtsgesuch von Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren: Entscheidung durch ...
- KG, 14.03.2006 - 1 W 445/04
Betreuungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des entlassenen Betreuers
- OLG München, 27.07.2007 - 33 Wx 34/07
Kein Recht der pflichtteilsberechtigten Tochter auf Einsicht in Betreuungsakten ...
- BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
Voraussetzungen der Einsicht in Nachlassakten
- OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 8/10
Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers
- OLG Celle, 19.07.2007 - 9 W 77/07
Einsicht in die Registerakte einer noch nicht eingetragenen Vor-GmbH
- BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94
Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den ...
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Literatur im Internet zu § 34 FGG
- § 34 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
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