Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 35 - 35a)   
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Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.

Literatur im Internet zu § 35 FGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 35 FGG:

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