Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64)   
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(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

Rechtsprechung zu § 35b FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35b FGG

Querverweise

Auf § 35b FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Vormundschafts- und Familiensachen
        Betreuungssachen
        Unterbringungssachen
Redaktionelle Querverweise zu § 35b FGG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              §§ 1773 ff (Voraussetzungen) (zu §§ 35b ff)

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