Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling
| 1. | Deutscher ist oder | |
| 2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.
Rechtsprechung zu § 35b FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 35b FGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 35b FGG
Querverweise
Auf § 35b FGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 35b FGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- §§ 1773 ff (Voraussetzungen) (zu §§ 35b ff)
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