Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling
| 1. | Deutscher ist oder | |
| 2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.
Rechtsprechung zu § 35b FGG
23 Entscheidungen zu § 35b FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 19.10.2005 - 12 UF 225/04
Gewöhnlicher Aufenthalt: Wechsel des Aufenthaltsortes vier Mal jährlich
- OLG Bamberg, 24.11.1999 - 2 UF 206/99
Vollstreckung US-amerikanischer Umgangsrechtsentscheidung - internationale ...
- KG, 05.11.1997 - 3 UF 5133/97
- BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 328/95
Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand des Vermögens
- OLG Celle, 07.02.2008 - 12 UF 235/07
Sorgerechtsverfahren: Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 210/06
Vergütung des Betreuers für einen in Strafhaft befindlichen Betreuten
- BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls
- OLG München, 13.09.2006 - 33 Wx 138/06
Keine Beschwerdebefugnis des anderen Ehegatten gegen Genehmigung zum ...
- LG Kassel, 10.02.2006 - 3 T 67/06
Berufsbetreuervergütung: Vergütungssatz bei vorübergehendem Aufenthalt des ...
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Literatur im Internet zu § 35b FGG
- § 35b FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausländer
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