Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Soll jemand nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so ist, wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft für ihn anhängig ist, für die Pflegschaft dieses Gericht zuständig. Im übrigen finden auf die Pflegschaft die Vorschriften des § 36 Anwendung.
(2) Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
Rechtsprechung zu § 37 FGG
7 Entscheidungen zu § 37 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 12.01.2005 - 2 UF 9/05
Zum Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft durch das ...
- OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Richterablehnung; Befangenheit; Ablehnungsrecht; Ergänzungspfleger
- BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung ...
- BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
Erbschein nach Erblasser in der DDR
- BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52
Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz
- BayObLG, 27.06.1996 - 1Z AR 35/96
- LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01
Auswahl des örtlich zuständigen Jugendamtes als Pfleger.
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