Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der §§ 35b, 36 Abs. 1 bis 3; maßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird.
(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht tätig werden muß, unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist.
Rechtsprechung zu § 43 FGG
123 Entscheidungen zu § 43 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 19.09.1991 - 4 WF 283/91
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 26.07.2000 - 5 WF 72/00
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Literatur im Internet zu § 43 FGG
- Die Fortdauer der internationalen Zuständigkeit (perpetuatio fori internationalis) im Familienrecht - Überlegungen aus Anlass einer Ergänzung des FamFG-E
von Edda Rathjen, Universität Paris, Bonn
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 27-34
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