Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
Für die in den §§ 1693, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln dem nach § 43 Abs. 2 zuständigen Gericht Mitteilung machen.
Literatur im Internet zu § 44 FGG
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