Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 46a FGG
10 Entscheidungen zu § 46a FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.02.1987 - Allg. Reg. 7/87
Getrennte Abgabe des Unterbringungsgenehmigungsverfahrens nach § 46a FGG
- AG Hamburg, 06.09.1996 - 107 XB 13/95
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-96/04
Deutschland muss voraussichtlich Namensrecht ändern // Doppelnamen für im Ausland ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.04.2006 - C-96/04
Vorabentscheidungsersuchen - Bestimmung des Nachnamens eines Kindes - Verfahren ...
- EuGH, 27.04.2006 - C-96/04
- BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
- BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98
Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen ...
- OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95
Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind
- OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95
- OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95
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