Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 5 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 5 FGG
- § 5 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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