Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 5 FGG
199 Entscheidungen zu § 5 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06
Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige ...
- OLG Hamm, 09.05.2006 - 15 Sbd 5/06
örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die ...
- OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei ...
- KG, 30.06.2006 - 1 AR 6/06
Verfahren über die Aufhebung von Abschiebungshaft: Bindungswirkung eines ...
- OLG Hamm, 04.04.2006 - 15 Sbd 2/06
Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG über die Bestimmung des örtlich ...
- OLG Brandenburg, 03.12.2007 - 9 AR 8/07
Begriff des negativen Zuständigkeitsstreits
- BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
- KG, 09.03.1993 - 1 AR 7/93
- OLG Zweibrücken, 08.05.2000 - 2 AR 28/00
Gerichtliche Zuständigkeit für die Fortdauer einer Unterbringung nach BSeuchG
- OLG Hamm, 20.05.2008 - 15 Sbd 5/08
Zu den Voraussetzungen der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ...
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Literatur im Internet zu § 5 FGG
- § 5 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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