Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 50f FGG
Entscheidung zu § 50f FGG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 19.10.2009 - 6 UF 48/09
Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Anordnung ...
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Literatur im Internet zu § 50f FGG
- Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
– Geändertes Recht ab Sommer 2008
von Dr. Thomas Meysen (Aufsatz, PDF-Format)
JAmt 05/2008, S. 233 - 242
über www.brj-berlin.de - Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
– Geändertes Recht ab Sommer 2008
von Dr. Thomas Meysen (Aufsatz, PDF-Format)
JAmt 05/2008, S. 233 - 242
über www.brj-berlin.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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