Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Eine Verfügung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, daß ein Elternteil auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert ist, wird mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn dieser die elterliche Sorge während der Verhinderung kraft Gesetzes allein ausübt, anderenfalls mit der Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf ihn oder mit der Bestellung des Vormundes.
(2) Eine Verfügung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an diesen wirksam.
Rechtsprechung zu § 51 FGG
6 Entscheidungen zu § 51 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.02.1988 - BReg. 1a Z 7/88
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- LG Berlin, 26.01.1999 - 102 O 3/99
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- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10
Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines ...
- BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
Schutzmaßnahmen; Feststellung; Ruhen der elterlichen Sorge; Anordnung einer ...
- BGH, 08.06.1988 - IVb ARZ 23/88
Ruhen der elterlichen Sorge - Bestellen eines Vormundes durch das Gericht - ...
- OLG Frankfurt, 23.05.1991 - 3 UF 62/91
Ruhen der elterlichen Sorge; Vormundschaftsgericht; mutwillige Rechtsverfolgung; ...