Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
Rechtsprechung zu § 55 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 55 FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Genehmigung der Erbauseinandersetzung durch Rechtspfleger, 18.1.00 (BVerfGE 101, 397)
Art. 19 IV GG: §§ 62, 55 FGG sind insoweit verfassungswidrig, als sie zu einem Ausschluß des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Rechtspfleger führen (vgl. auch § 11 III RPflG);
Art. 103 I GG ist für Verwaltungsverfahren, auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Rechtspfleger, nicht anwendbar, § 1 RPflG, Anhörung aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips erforderlich, § 20 III GG
Literatur im Internet zu § 55 FGG
Querverweise
Auf § 55 FGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 55 FGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1829 I 2 (Nachträgliche Genehmigung)
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