Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) 1Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2Ein jüngeres Kind kann das Familiengericht persönlich anhören.
(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen die Beschwerde zu.
(4) 1Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 3Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. 4§ 33 bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2008 | Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 56 FGG
64 Entscheidungen zu § 56 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.12.2015 - 14 UF 148/15
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Führung des Namens des Annehmenden durch ...
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- OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
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Zum selben Verfahren:
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Betreuervergütung; Anspruchsüberleitung
- KG, 12.04.2001 - 19 WF 67/01
Stellung und Aufgaben eines Verfahrenspflegers
- KG, 05.04.2001 - 19 WF 9748/00
Zur Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers
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- LG Koblenz, 26.04.2010 - 2 T 220/10
Zur Aufwandsentschädigung
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Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren Vergütung