Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
In einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
Rechtsprechung zu § 56e FGG
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