Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) 1Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig und ist der Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen. 2§ 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Rechtsprechung zu § 56f FGG
28 Entscheidungen zu § 56f FGG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ...
- BayObLG, 10.07.1990 - BReg. 1a Z 35/90
Wirksamkeit eines in Italien geschlossenen Adoptionsvertrages; Internationale ...
- OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 7 WF 47/99
- BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94
Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche ...
- BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 151/98
Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption
- OLG Köln, 01.03.1982 - 16 Wx 9/82
Zur Adoption einer volljährigen Person; Eltern-Kind-Verhältnis bei einem geringen ...
- BayObLG, 10.04.1987 - BReg. 1 Z 67/86
Verzicht auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren der Freiwilligen ...
- BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10
Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches ...
- BayObLG, 28.11.1979 - BReg. 1 Z 48/79
Antrag auf Aufhebung der Adoption; Schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes und ...
- BayObLG, 29.10.1998 - 1Z BR 7/98
Unabänderbarkeit eines Beschlusses, der die Annahme als Kind ausspricht