Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
| 1. | in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; | |
| 2. | in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | |
| 2a. | in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
| 3. | in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war; | |
| 4. | in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. |
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Rechtsprechung zu § 6 FGG
54 Entscheidungen zu § 6 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 06.09.2001 - 8 Wx 10/01
Zur Beschwerdeberechtigung und "materieller Beteiligung" im Sinne von § 6 ...
- VerfGH Bayern, 29.04.1991 - 115-VI-89
- OLG Stuttgart, 16.10.2009 - 8 W 409/09
Ablehnung eines Vormundschaftsrichters im Betreuungsverfahren: Behandlung eines ...
- BayObLG, 30.09.1977 - 3298/77
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
- BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01
Richterablehnung wegen Teilnahme an Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bei ...
- BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02
Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im ...
- BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 12/07
Rechtsanwälte - Widerruf der Zulassung
- OLG Köln, 13.10.2000 - 16 Wx 142/00
Wohnungseigentum
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Bad Tölz
26.05.2012
26.05.2012
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 6 FGG
- § 6 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 FGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen