Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
| 1. | in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; | |
| 2. | in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | |
| 2a. | in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
| 3. | in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war; | |
| 4. | in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. |
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Rechtsprechung zu § 6 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 6 FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 FGG
Querverweise
Auf § 6 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
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