Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:
| 1. | gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger oder Gegenvormund Berufener übergangen wird; | |
| 2. | gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Gegenvormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird; | |
| 3. | gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger oder Gegenvormund gegen seinen Willen entlassen wird; | |
| 4. | (weggefallen) | |
| 5. | (weggefallen) | |
| 6. | gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden. |
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.
Rechtsprechung zu § 60 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 60 FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 60 FGG
Querverweise
Auf § 60 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- FGG
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 63
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 82
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
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