Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGG
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 62

Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.

Rechtsprechung zu § 62 FGG

74 Entscheidungen zu § 62 FGG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 62 FGG

29.03.2000Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 62 und § 55 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)BGBl. I S. 444

§ 62 FGG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 62 FGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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