Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
| 1. | nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, | |
| 2. | Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. |
Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.
Rechtsprechung zu § 67 FGG
286 Entscheidungen zu § 67 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von ...
- BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Verfassungsrechtliche Prüfung von § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 ...
- OLG Brandenburg, 09.04.2003 - 15 WF 304/02
Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrenspflegers gemäß § ...
- BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 298/00
Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes
- BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
Familienrecht - Bestellung eines Verfahrenspflegers
- LG Paderborn, 07.10.1992 - 5 T 394/92
- LG Lübeck, 31.08.1993 - 7 T 538/93
- OLG Rostock, 12.11.2001 - 10 UF 232/01
§ 67 Absatz 3 Satz 2 FGG lediglich als Richtlinie zur Bemessung der ...
- LG Köln, 09.09.1992 - 1 T 275/95
- BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03
Arztrecht - Lebenserhaltende und -verlängernde Maßnahmen
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Literatur im Internet zu § 67 FGG
- Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
von Prof. Dr. iur. Werner Bienwald, Dresden/Oldenburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 239-244
über www.forum-familienrecht.de - § 67 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Aufgabenkreis
Aufhebung der Betreuung
Betreuervergütung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Genehmigung der Heilbehandlung
Gesetzesbegründung Patientenverfügung
Kindschaftsrecht
Rechtspfleger
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