Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 69h FGG
7 Entscheidungen zu § 69h FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 02.06.2004 - 3Z BR 65/04
Überprüfung einer Einwilligungsvorbehalts trotz Erledigung
- BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 383/99
Erledigung der Hauptsache durch Tod des Betreuten
- BayObLG, 16.05.1997 - 3Z BR 53/97
Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - Keine Erledigung der ...
- BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
- OLG Karlsruhe, 04.04.2000 - 11 Wx 28/00
Verfahrensfehler; Sofortige Beschwerde; Anhörung; Betroffener; ...
- OLG Saarbrücken, 10.07.1997 - 5 W 224/97
- OLG Hamm, 09.12.1992 - 15 W 270/92
Vorläufige Betreuerbestellung; Endgültige Betreuerbestellung; Erledigung in der ...
§ 69h FGG in Nachschlagewerken
- § 69h FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverfahren
- Einstweilige Anordnung
- Einwilligungsvorbehalt